Kanzlei Wierzgalla, Schmidt & Kollegen

UNSERE KOMPETENZ – LÖST IHR PROBLEM
 

Familienrecht

Im Familienrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Hüfner spezialisiert zur Verfügung. 

Das Familienrecht umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:

Trennung und Scheidung:

Nach einer Trennung stellen sich vielfältige Fragen zur weiteren Vorgehensweise sowie zu den möglichen Lösungsmöglichkeiten: Wann kann ich die Scheidung einreichen? Wann beginnt das sogenannte Trennungsjahr zu laufen? Kann ich mich auch scheiden lassen, wenn der ehemalige Partner der Scheidung nicht zustimmt?

Sorgerecht/Umgangsrecht:

Nach einer Trennung stellen sich oft, sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind, Fragen nach dem Sorgerecht und Umgangsrecht: Wer hat das Sorgerecht? Wer darf welche Entscheidungen bezüglich des Kindes treffen? Bei wem bleiben die Kinder? Steht dem Elternteil, bei dem die Kinder in Zukunft nicht leben werden, ein Umgangsrecht zu? Wenn ja, in welchem Umfang? Wie kann das Umgangsrecht geregelt werden und wann erscheint eine Regelung notwendig?

Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt):

Finanzielle Belange sind nach einer Trennung meist vorrangig, da die Beteiligten sich häufig durch die Trennung in ihrer Existenz bedroht fühlen. Es stellen sich hier vielfältige Fragen: Habe ich als ehemaliger Partner einen Unterhaltsanspruch? Wenn ja, in welcher Höhe und für wie lange? Was ist der Unterschied zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt? Hat der Elternteil, der nach der Trennung die Kinder betreut, einen Anspruch auf Kindesunterhalt? In welcher Höhe besteht ein solcher Unterhalt und wie wird dieser berechnet?

Ehevertragsrecht und Vereinbarung der Trennungsfolgen:

Bereits vor der Eheschließung, aber auch jederzeit während der Ehe, können die Folgen einer möglichen Trennung oder Scheidung umfassend ehevertraglich geregelt werden. In einem solchen Ehevertrag können sämtliche Bereiche (Sorgerecht, Unterhalt, Güterrecht, Versorgungsausgleich usw.) umfassend und detailliert geregelt werden. Hierbei muss im Rahmen einer möglichen vertraglichen Regelung allerdings darauf geachtet werden, dass der entsprechende Vertrag für beide Beteiligten angemessen ist und keiner der beiden Beteiligten durch die vertraglichen Regelungen unangemessen benachteiligt wird. Hierzu ist regelmäßig eine Beratung - konkret auf den jeweiligen Einzelfall bezogen - notwendig.

Güterrecht:

Sofern die Ehepartner während der Ehezeit gemeinsames Vermögen erworben haben, kommen nach der Trennung bzw. Scheidung Fragen nach möglichen Ausgleichsansprüchen auf. In welcher Güterrechtsform leben wir? Existiert ein Ehevertrag? Was ist insbesondere der Unterschied zwischen Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft? Was passiert mit gemeinsamen Vermögen? Habe ich einen vermögensrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen meinen Ehepartner?

Ehewohnung:

Häufig steht nach einer Trennung der Wunsch der Beteiligten im Vordergrund, auch eine räumliche Distanz herzustellen. Es tritt sodann die Frage auf, wer aus der ehelichen Wohnung bzw. dem ehelichen Haus ausziehen soll oder muss. Hierbei sind verschiedene Aspekte zu beachten, wie z.B. die Frage, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind und bei welchem Elternteil diese in Zukunft bleiben sollen. Darüber hinaus können hier auch vermögensrechtliche Aspekte eine Rolle spielen, z.B. die Frage, ob einer der Beteiligten ein gemeinsames Haus weiter alleine „halten“ könnte und möchte.

Hausrat:

Im Rahmen der Ehe ist in den allermeisten Fällen über die Jahre ein gemeinsamer Hausstand angeschafft worden. Hier ist im Rahmen der Hausratsteilung zu regeln bzw. zu entscheiden, wem welche Hausratsgegenstände zustehen. Auch hier können selbstverständlich einvernehmliche Regelungen getroffen werden. Sollte dies nicht möglich sein, so wird im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über die Aufteilung entschieden werden müssen.

Versorgungsausgleich:

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird von Amts wegen der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Der rechtliche Gedanke des Versorgungsausgleichs ist, dass durch die Ausgleichung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaftsansprüche die Beteiligten so gestellt werden sollen, als hätten sie während der Ehezeit gleichhohe Rentenanwartschaften erworben. Der Versorgungsausgleich kann unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen werden bzw. die Beteiligten können gegenseitig auf einen entsprechenden Ausgleich verzichten.

 

Ich berate und vertrete Sie gerne kompetent und spezialisiert in sämtlichen oben genannten familienrechtlichen Bereichen und behalten dabei stets die Möglichkeit einer möglichst einvernehmlichen Gesamtlösung im Auge. Insbesondere in Kindschaftssachen ist es mein Anliegen, eine für Kinder möglichst schonende und am wenigsten belastende Lösung zu erarbeiten.